Kurzzeitpflege
Sofern die Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht möglich ist (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit
der Pflegeperson) oder nicht bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann, und die Pflege eines ambulanten
Pflegedienstes oder einer Tagespflege-Einrichtung nicht mehr ausreicht, besteht für Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
können sich etwaige Kosten der Kurzzeitpflege im Rahmen des Entlastungsbetrages (131,00 € monatlich)
erstatten lassen. In besonderen Fällen, wie z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, kann auch ein Anspruch
auf Leistungen der Kurzzeitpflege gegenüber der Krankenkasse bestehen.
Die Kurzzeitpflege ist eine Art vollstationäre Pflege in einer speziellen Einrichtung. Der Pflegebedürftige wird
hier – wie in einem „vollstationären Pflegeheim“ – vollstationär versorgt und gepflegt. Die Pflegekassen
übernehmen im Kalenderjahr (jeweils vom 01.01. bis zum 31.12) grundsätzlich für acht Wochen die Kosten für
den pflegebedingten Aufwand im Rahmen der Kurzzeitpflege, bis zu einem Höchstbetrag von 1.854,00 €.
Dieser Betrag kann ggf. um nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.685,00 €) auf bis zu
3.539,00 € erhöht werden.
Die Pflegekasse darf diesen Betrag jedoch nur dann zahlen, wenn die Kurzzeitpflege-Einrichtung einen
Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie 30 die
Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Das bisher bezogene Pflegegeld wird bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Ist eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht vorhanden, kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen
der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dadurch sollen die betroffenen
Pflegebedürftigen in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden.
Verhinderungspflege
Eine weitere Möglichkeit zur Überbrückung der Zeit bis zur Heimaufnahme ist die häusliche Pflege bei
Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt. Weitere Informationen zur
Verhinderungspflege finden Sie direkt auf der Seite Verhindertenpflege.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Zum 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege zu einem neuen
Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht pflegebedürftigen Personen für
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu
3.539,00 Euro zur Verfügung. Dieser kann von ihnen flexibel für die Kosten einer Verhinderungs- oder
Kurzzeitpflege für jeweils längstens acht Wochen verwendet werden.
Wird die Verhinderungspflege durch eine Ersatzkraft übernommen, die mit der pflegebedürftigen Person in
häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihr bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die
Verhinderungspflege in Höhe des 2-fachen Pflegegeldes vergütet. Darüber hinaus können weitere
Aufwendungen wie z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall in Höhe des Gesamten Jahresbetrags übernommen
werden. Für die Übernahme und die Ersatzpflegepersonen gelten die bisherigen Grundsätze der
Verhinderungspflege.
Kombinationsleistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf acht, die Leistungen der Verhinderungspflege auf sechs Wochen je
Kalenderjahr begrenzt. Für die Verhinderungspflege können bis zu
1.685,00 € und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.854,00 € je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Es ist
jedoch möglich, die noch nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege zu 100 % in die Kurzzeitpflege zu
übertragen. Anders herum kann eine Übertragung der noch nicht verwendeten Mittel aus der Kurzzeitpflege in
die Verhinderungspflege nur bis zu 843,00 € erfolgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht
das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1.854,00
Euro übertragen. Eine Ausweitung der zeitlichen Begrenzung der beiden Leistungen ist nicht möglich.
Leistungen der Behindertenhilfe
Die Ansprüche pflegebedürftiger Behinderter auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
und der Eingliederungshilfe bestehen „nebeneinander“. Über die Einzelheiten informiert
Sie die Pflegekasse.
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992-80239-15
Institutionskennzeichen (IK)
108833674
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