BKK Bonusprogramm Erwachsene (ab Vollendung des 15. Lebensjahres) 1. Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, wenn Sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, innerhalb eines Kalenderjahres folgende Punkte nachweisen: 1. Grundbonus nach § 65a Abs. 1 SGB V Vorsorge/Impfschutz a) arztliche Gesundheitsuntersuchung („Check-up“) gem. § 25 Abs. 1 SGB V 10 € (ab dem 35. Lebensjahr alle 3 Jahre) b) Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gem. § 25 Abs. 2 SGB V 10 € (Frauen ab dem vollendeten 20., Männer ab dem vollendeten 45. Lebensjahr) c) Impfschutz nach § 20i Abs. 1 und 2 SGB V oder § 12b der Kassensatzung 10€ wurde in Anspruch genommen. Der Bonus wird je Maßnahme gewährt. Impfungen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinations- oder Mehrfachimpfungen) gelten als eine Impfmaßnahme. Sind für einen vollständigen Impfschutz‚ mehrere Impfdosen erforderlich, wird der Bonus nur für die letzte der für den vollständigen Impfschutz notwendigen Impfung gewährt. 2. Aktivbonus § 65a Abs. 1a SGB V Versicherte, erhalten einen Aktivbonus, in nachstehender Höhe, soweit sie die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 haben vornehmen lassen und dafür be- rechtigt waren und folgende Punkte nachweisen. Der Bonus wird bei regelmäßiger Inanspruchnahme gewährt. Der Versicherte legt hierzu den entsprechenden Beleg bzw. den Stempel durch den Leistungserbringer vor. a) Verhütung von Zahnerkrankungen 10 € Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen gem. § 22 SGB V, § 30 Abs. 2 Satz 4 SGB V b) Zusätzliche Vorsorgeleistungen max. 40 € (ergänzende Untersuchungen zu $ 25 Abs. 1 SGB V) - erweiterte Krebsvorsorge - erweiterter Check-up - erweiterte Augenuntersuchung - Knochendichtemessung (Osteoporose Prävention) c) Sportliche Aktivitäten max. 50 € 1) aktive Mitgliedschaft in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio 40 € 2) aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein 20 € 3) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Arbeitgebers 10 € 4) Erwerb des deutschen Sport-/Wanderabzeichens 10 € d) Gesundheitsbewusstes Verhalten 1) Besitz einer elektronischen Patientenakte (ePA) 10 € 2) regelmäßige Nutzung Fahrrad für den Arbeitsweg/Schulweg 10 € 3) Betriebliches Gesundheitsmanagement 10 € 3. Zusatzbonus § 65a Abs. 1a SGB V für vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens, wie a. Teilnahme an einem zertifizierten Präventionskurs gem. § 20 SGB V 20 € b. Nichtraucher nach Raucherentwöhnung 20 € c. Teilnahme an einer Ernährungsberatung gem. § 43 SGB V 20 € d. Der BMI war oberhalb des Normbereiches von 25 und hat sich dem Normbereich von 18 bis 25 angenähert 20 € e. Regelmäßige Teilnahme am Hochschulsport 15 € f. Sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung 10 € g. Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchung 10 € h. Teilnahme am Hautcheck 10 € i. Teilnahme an sonstigen – nicht unter I. 2. c und I. 2. d fallende - Sportveranstaltungen und BGF-Maßnahmen 15 € 4. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung im BKK-Bonus-Heft quittiert. Privatärztlich erbrachte und selbstbezahlte Vorsorgeleistungen müssen bei einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arzt in Anspruch genommen worden sein. Die Originalrechnungen sind zusammen mit dem Bonusheft einzureichen. 5. Der Aktivbonus kann auch gewährt werden, wenn keine Maßnahme des Grundbonus im Kalenderjahr erforderlich war. 6. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Beitragsermäßigung gutgeschrieben. Die Höhe des Grundbonus beträgt 30 €, für den Aktivbonus max. 270 €. Eine Erstattung kann maximal in Höhe der jeweils tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. 7. Die Gutschrift erfolgt, wenn bis zum 31.03. des Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen durch Vorlage des BKK-Bonusheftes nachgewiesen wurden. Kinder (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten haben Anspruch auf einen Grundbonus, in nachstehender Höhe, wenn sie, soweit sie dafür berechtigt sind, folgende Punkte nachweisen: 1. Grundbonus § 65a Abs. 1 SGB V a) Der Versicherte nimmt die dem Alter entsprechend durchzuführende Untersuchung 10 € U1-U9 vollständig in Anspruch. b) Der Versicherte nimmt an der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 teil 10 € c) Impfschutz nach § 20i Abs. 1 und 2 SGB V oder § 12b der Kassensatzung 10 € wurde in Anspruch genommen. Der Bonus wird je Maßnahme gewährt. Impfungen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinations- oder Mehrfachimpfungen) gelten als eine Impfmaßnahme. Sind für einen vollständigen Impfschutz mehrere Impfdosen erforderlich, wird der Bonus nur für die letzte der für den vollständigen Impfschutz notwendigen Impfung gewährt. Versicherte, erhalten einen Aktivbonus, in nachstehender Höhe, soweit sie die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 haben vornehmen lassen und dafür be- rechtigt waren und folgende Punkte nachweisen. Der Bonus wird bei regelmäßiger Inanspruchnahme gewährt. Der Versicherte legt hierzu den entsprechenden Beleg bzw. den Stempel durch den Leistungserbringer vor. Aktivbonus § 65 a Abs. 1a SGB V a) Verhütung von Zahnerkrankungen 10 € Der Versicherte nimmt ab Vollendung des 6. Lebensjahres zweimal jährlich eine Untersuchung zum Erhalt der Zähne in Anspruch b) Gesundheitsbewusstes Verhalten/sportliche Aktivitäten 1) Der Versicherte hat an einer Eltern-/Kind-Maßnahme teilgenommen 20 € 2) Der Versicherte hat das Sport- bzw. Schwimmabzeichen abgelegt 10 € 3) Der Versicherte ist aktives Mitglied in einem Sportverein 10 € 4) Der Versicherte hat an einer schulischen Sportveranstaltung teilgenommen 10 € und eine Urkunde erhalten 3. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung/Veranstaltung im BKK-Bonus-Heft quittiert. 4. Der Bonus wird dem Mitglied für das versicherte Kind als einmalige Beitragsermäßigung gutgeschrieben. Die Höhe des Gesamtbonus ist pro Kalenderjahr und Versicherten auf 50 € begrenzt. 5. Die Gutschriften erfolgen, wenn bis zum 31.03. des Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen durch Vorlage des BKK- Bonusheftes nachgewiesen wurden.
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BKK Bonusprogramm Erwachsene (ab Vollendung des 15. Lebensjahres) 1. Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, wenn Sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, innerhalb eines Kalenderjahres folgende Punkte nachweisen: 1. Grundbonus nach § 65a Abs. 1 SGB V Vorsorge/Impfschutz a) arztliche Gesundheitsuntersuchung („Check-up“) 10 € gem. § 25 Abs. 1 SGB V (ab dem 35. Lebensjahr alle 3 Jahre) b) Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gem. § 25 Abs. 2 SGB V 10 € (Frauen ab dem vollendeten 20., Männer ab dem vollendeten 45. Lebensjahr) c) Impfschutz nach § 20i Abs. 1 und 2 SGB V oder § 12b der 10€ Kassensatzung wurde in Anspruch genommen. Der Bonus wird je Maßnahme gewährt. Impfungen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinations- oder Mehrfachimpfungen) gelten als eine Impfmaßnahme. Sind für einen vollständigen Impfschutz‚ mehrere Impfdosen erforderlich, wird der Bonus nur für die letzte der für den vollständigen Impfschutz notwendigen Impfung gewährt. 2. Aktivbonus § 65a Abs. 1a SGB V Versicherte, erhalten einen Aktivbonus, in nachstehender Höhe, soweit sie die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 haben vornehmen lassen und dafür berechtigt waren und folgende Punkte nachweisen. Der Bonus wird bei regelmäßiger Inanspruchnahme gewährt. Der Versicherte legt hierzu den entsprechenden Beleg bzw. den Stempel durch den Leistungserbringer vor. a) Verhütung von Zahnerkrankungen 10 € Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen gem. § 22 SGB V, § 30 Abs. 2 Satz 4 SGB V b) Zusätzliche Vorsorgeleistungen max. 40 € (ergänzende Untersuchungen zu $ 25 Abs. 1 SGB V) - erweiterte Krebsvorsorge - erweiterter Check-up - erweiterte Augenuntersuchung - Knochendichtemessung (Osteoporose Prävention) c) Sportliche Aktivitäten max. 50 € 1) aktive Mitgliedschaft in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio 40 € 2) aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein 20 € 3) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Arbeitgebers 10 € 4) Erwerb des deutschen Sport-/Wanderabzeichens 10 € d) Gesundheitsbewusstes Verhalten 1) Besitz einer elektronischen Patientenakte (ePA) 10 € 2) regelmäßige Nutzung Fahrrad für den Arbeitsweg/Schulweg 10 € 3) Betriebliches Gesundheitsmanagement 10 € 3. Zusatzbonus § 65a Abs. 1a SGB V für vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens, wie a. Teilnahme an einem zertifizierten Präventionskurs gem. § 20 SGB V 20 € b. Nichtraucher nach Raucherentwöhnung 20 € c. Teilnahme an einer Ernährungsberatung gem. § 43 SGB V 20 € d. Der BMI war oberhalb des Normbereiches von 25 und hat sich dem Normbereich von 18 bis 25 angenähert 20 € e. Regelmäßige Teilnahme am Hochschulsport 15 € f. Sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung 10 € g. Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchung 10 € h. Teilnahme am Hautcheck 10 € i. Teilnahme an sonstigen – nicht unter I. 2. c und I. 2. d fallende - Sportveranstaltungen und BGF-Maßnahmen 15 € 4. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung im BKK-Bonus-Heft quittiert. Privatärztlich erbrachte und selbstbezahlte Vorsorgeleistungen müssen bei einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arzt in Anspruch genommen worden sein. Die Originalrechnungen sind zusammen mit dem Bonusheft einzureichen. 5. Der Aktivbonus kann auch gewährt werden, wenn keine Maßnahme des Grundbonus im Kalenderjahr erforderlich war. 6. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Beitragsermäßigung gutgeschrieben. Die Höhe des Grundbonus beträgt 30 €, für den Aktivbonus max. 270 €. Eine Erstattung kann maximal in Höhe der jeweils tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. 7. Die Gutschrift erfolgt, wenn bis zum 31.03. des Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen durch Vorlage des BKK- Bonusheftes nachgewiesen wurden. Kinder (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten haben Anspruch auf einen Grundbonus, in nachstehender Höhe, wenn sie, soweit sie dafür berechtigt sind, folgende Punkte nachweisen: 1. Grundbonus § 65a Abs. 1 SGB V a) Der Versicherte nimmt die dem Alter entsprechend 10 € durchzuführende Untersuchung U1-U9 vollständig in Anspruch. b) Der Versicherte nimmt an der Jugendgesundheitsuntersuchung 10 € J1 teil c) Impfschutz nach § 20i Abs. 1 und 2 SGB V oder § 12b 10 € der Kassensatzung wurde in Anspruch genommen. Der Bonus wird je Maßnahme gewährt. Impfungen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinations- oder Mehrfachimpfungen) gelten als eine Impfmaßnahme. Sind für einen vollständigen Impfschutz mehrere Impfdosen erforderlich, wird der Bonus nur für die letzte der für den vollständigen Impfschutz notwendigen Impfung gewährt. Versicherte, erhalten einen Aktivbonus, in nachstehender Höhe, soweit sie die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 haben vornehmen lassen und dafür berechtigt waren und folgende Punkte nachweisen. Der Bonus wird bei regelmäßiger Inanspruchnahme gewährt. Der Versicherte legt hierzu den entsprechenden Beleg bzw. den Stempel durch den Leistungserbringer vor. 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