Informationen zum Thema Arbeitnehmer Pflichtversicherter Arbeitnehmer Als Arbeitnehmer sind Sie mit einem Bruttoeinkommen ab 520,01 € bis zur sogenannten „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ versicherungspflichtig. Diese Grenze beträgt im Jahr 2024: 69.300,00 € Für Bestandsfälle PKV beträgt die Grenze: 62.100,00 € Freiwillig versicherter Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über 69.300 € (2024) können sich bei der Koenig & Bauer BKK freiwillig versichern. Die Beitragsbemessungs- grenze liegt bei monatlich 5175,00 € (2024). Die Familienangehörigen können beitragsfrei familienversichert werden. Mehrfach beschäftigt Üben Sie mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus, sind die Einnahmen aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Liegen die Einnahmen insgesamt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze des laufenden und des folgenden Kalenderjahres, scheiden Sie mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus. Sie können sich dann freiwillig weiterversichern. Gleitzone Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 € bis 2.000,00 € wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer mit Hilfe einer Umrechnungsformel verringert (Gleitzonenrechner). Arbeitnehmer zahlen damit geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt die Arbeitgeberanteile zur Sozial- versicherung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Minijob, geringfügige Beschäftigung Die monatliche Verdienstgrenze für alle Minijobs beträgt 538,00 € (die wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle). Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (egal ob mit oder ohne Hauptbeschäftigung) ist diese immer versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- (13,0 %) und Rentenversicherung (15,0 %). Wird die Entgeltgrenze von 538,00 € überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Minijob-Zentrale Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie das Beitrags- und Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft zuständig. Die Minijobzentrale erreichen Sie über: Service-Hotline: 0355 2902-70799
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Informationen zum Thema Arbeitnehmer Pflichtversicherter Arbeitnehmer Als Arbeitnehmer sind Sie mit einem Bruttoeinkommen ab 520,01 € bis zur sogenannten „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ versicherungspflichtig. Diese Grenze beträgt im Jahr 2023: 69.300,00 € Für Bestandsfälle PKV beträgt die Grenze: 62.100,00 € Freiwillig versicherter Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über 69.300 € (2024) können sich bei der Koenig & Bauer BKK freiwillig versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei monatlich 5.175,00 € (2024). Die Familienangehörigen können beitragsfrei familienversichert werden. Mehrfach beschäftigt Üben Sie mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus, sind die Einnahmen aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Liegen die Einnahmen insgesamt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze des laufenden und des folgenden Kalenderjahres, scheiden Sie mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus. Sie können sich dann freiwillig weiterversichern. Gleitzone Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 € bis 2.000,00 € wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer mit Hilfe einer Umrechnungsformel verringert (Gleitzonenrechner). Arbeitnehmer zahlen damit geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt die Arbeitgeberanteile zur Sozial-versicherung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Minijob, geringfügige Beschäftigung Die monatliche Verdienstgrenze für alle Minijobs beträgt 538,00 € (die wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle). Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (egal ob mit oder ohne Hauptbeschäftigung) ist diese immer versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- (13,0 %) und Rentenversicherung (15,0 %). Wird die Entgeltgrenze von 538,00 € überschritten, besteht Versicherungs- pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Minijob-Zentrale Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie das Beitrags- und Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft zuständig. Die Minijobzentrale erreichen Sie über: Service-Hotline: 0355 2902-70799
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