Eine für alle
Praktikanten
An vielen Hoch- oder Fachschulen ist ein Praktikum in den Prüfungs- oder Studienordnungen
vorgeschrieben. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen vorgeschriebenen
und nicht vorgeschriebenen (freiwilligen) Praktika zu unterscheiden.
Vorgeschriebenes Praktikum
mit Arbeitentgelt
Der Praktikant wird unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts in allen Zweigen der
Sozialversicherung versicherungs- und beitragspflichtig als ein zur - Berufsausbildung - Beschäftigter
eingestuft. Die 520,00 € Mini-Job-Grenze gilt hier nicht.
ohne Arbeitsentgelt
Der Praktikant wird grundsätzlich ebenfalls versicherungspflichtig. Hier ist jedoch eine evtl. bestehende
Familienversicherung vorrangig. Bezüglich der Beitragszahlung gelten hier besondere Pauschalbeiträge, die
sich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnen.
Zwischenpraktikum (Während des Studiums)
Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums,
die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des evtl. gezahlten Arbeitsentgelts spielen hier keine Rolle.
Zu beachten ist, dass eine evtl. bestehende Familienversicherung nur möglich ist, solange das Einkommen
unter monatlich 520,00 € (2023) liegt. Sollte das Einkommen diese Grenze überschreiten, ist eine
Krankenversicherung zum Studententarif möglich.
Nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum
In der versicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheiden sich diese nicht von den vorgeschriebenen
Praktika. Da allerdings im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums
besteht werden diese auch nicht im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt.
Vor- oder Nachpraktikum
mit Arbeitentgelt
Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, das monatlich 485,00 € übersteigt, wird er als Arbeitnehmer in allen
Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
unter 485,00 € liegt, handelt es sich um einen Mini-Job und ist versicherungsfrei.
ohne Arbeitsentgelt
gleiche Beurteilung wie bei vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.
Zwischenpraktikum
Es besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich
Studierende zu betrachten sind, unabhängig ob Arbeitsentgelt gezahlt wird und in welcher Höhe. Sobald das
Arbeitsentgelt 485,00 € übersteigt, besteht immer Versicherungs- und Beitragspflicht
zur Rentenversicherung.
Beschäftigung von Schülern
Schüler, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, - außer es handelt sich um eine geringfügige oder kurzfristige
Beschäftigung.
Beschäftigung von Schulentlassenen
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten
Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Berufsausbildung überbrückt werden sollen, sind als
berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig. Zeitlich befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines
Studiums oder einer weiteren Schulausbildung sind nicht als berufsmäßig zu betrachten. Und damit
versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt 485,00 € monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung von
vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist.
Diplomanden
Für Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit einstellen
lassen und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betreib verwertbare Arbeitsleistung erbringen,
besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Doktoranden
Studierende, die bereits über einen Studienabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin
an einer Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen
Zweigen der Sozialversicherung.
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