Eine für alle Praktikanten An vielen Hoch- oder Fachschulen ist ein Praktikum in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen (freiwilligen) Praktika zu unterscheiden. Vorgeschriebenes Praktikum mit Arbeitentgelt Der Praktikant wird unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und beitragspflichtig als ein zur - Berufsausbildung - Beschäftigter eingestuft. Die 538,00 € Mini-Job-Grenze gilt hier nicht. ohne Arbeitsentgelt Der Praktikant wird grundsätzlich ebenfalls versicherungspflichtig. Hier ist jedoch eine evtl. bestehende Familienversicherung vorrangig. Bezüglich der Beitragszahlung gelten hier besondere Pauschalbeiträge, die sich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnen. Zwischenpraktikum (Während des Studiums) Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des evtl. gezahlten Arbeitsentgelts spielen hier keine Rolle. Zu beachten ist, dass eine evtl. bestehende Familienversicherung nur möglich ist, solange das Einkommen unter monatlich 538,00 € (2024) liegt. Sollte das Einkommen diese Grenze überschreiten, ist eine Krankenversicherung zum Studententarif möglich. Nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum In der versicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheiden sich diese nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Da allerdings im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums besteht werden diese auch nicht im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt. Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitentgelt Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, das monatlich 505,00 € übersteigt, wird er als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter 505,00 € liegt, handelt es sich um einen Mini-Job und ist versicherungsfrei. ohne Arbeitsentgelt gleiche Beurteilung wie bei vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt. Zwischenpraktikum Es besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende zu betrachten sind, unabhängig ob Arbeitsentgelt gezahlt wird und in welcher Höhe. Sobald das Arbeitsentgelt 505,00 € übersteigt, besteht immer Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beschäftigung von Schülern Schüler, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, - außer es handelt sich um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung. Beschäftigung von Schulentlassenen Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Berufsausbildung überbrückt werden sollen, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Zeitlich befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums oder einer weiteren Schulausbildung sind nicht als berufsmäßig zu betrachten. Und damit versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt 505,00 € monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Diplomanden Für Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit einstellen lassen und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betreib verwertbare Arbeitsleistung erbringen, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Doktoranden Studierende, die bereits über einen Studienabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
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Eine für alle Praktikanten An vielen Hoch- oder Fachschulen ist ein Praktikum in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen (freiwilligen) Praktika zu unterscheiden. Vorgeschriebenes Praktikum mit Arbeitentgelt Der Praktikant wird unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und beitragspflichtig als ein zur - Berufsausbildung - Beschäftigter eingestuft. Die 538,00 € Mini-Job-Grenze gilt hier nicht. ohne Arbeitsentgelt Der Praktikant wird grundsätzlich ebenfalls versicherungspflichtig. Hier ist jedoch eine evtl. bestehende Familienversicherung vorrangig. Bezüglich der Beitragszahlung gelten hier besondere Pauschalbeiträge, die sich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnen. Zwischenpraktikum (Während des Studiums) Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des evtl. gezahlten Arbeitsentgelts spielen hier keine Rolle. Zu beachten ist, dass eine evtl. bestehende Familienversicherung nur möglich ist, solange das Einkommen unter monatlich 538,00 € (2024) liegt. Sollte das Einkommen diese Grenze überschreiten, ist eine Krankenversicherung zum Studententarif möglich. Nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum In der versicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheiden sich diese nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Da allerdings im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums besteht werden diese auch nicht im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt. Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitentgelt Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, das monatlich 505,00 € übersteigt, wird er als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter 505,00 € liegt, handelt es sich um einen Mini-Job und ist versicherungsfrei. ohne Arbeitsentgelt gleiche Beurteilung wie bei vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt. Zwischenpraktikum Es besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende zu betrachten sind, unabhängig ob Arbeitsentgelt gezahlt wird und in welcher Höhe. Sobald das Arbeitsentgelt 505,00 € (2024) übersteigt, besteht immer Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beschäftigung von Schülern Schüler, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, - außer es handelt sich um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung. Beschäftigung von Schulentlassenen Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Berufsausbildung überbrückt werden sollen, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Zeitlich befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums oder einer weiteren Schulausbildung sind nicht als berufsmäßig zu betrachten. Und damit versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt 505,00 € monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Diplomanden Für Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit einstellen lassen und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betreib verwertbare Arbeitsleistung erbringen, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Doktoranden Studierende, die bereits über einen Studienabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
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