Pflegende Angehörige
Unfallversicherung
Personen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht
erwerbsmäßig - also ehrenamtlich - pflegen (Pflegeperson), sind während
ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird.
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen
Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung
ist auch hier, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich,
verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird.
Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und
sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige
Person bezieht.
Für ehrenamtliche Pflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten der
Neuregelung Anfang 2017 aufgrund einer Pflegetätigkeit rentenversichert
waren, gilt für die Dauer dieser Pflegetätigkeit das alte Recht weiter - es sei
denn, die Neuregelung ist günstiger für sie.
Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nur, solange sich in den
Pflegeverhältnissen nichts ändert. Ändert sich z. B. die Leistungsart,
entfällt der Bestandsschutz und es gilt das neue Recht.
Arbeitslosenversicherung
Unter den oben beschriebenen Rahmenbedingungen für die Zahlung von
Rentenver-sicherungsbeiträgen zahlt die Pflegekasse für die Dauer der
Pflegetätigkeit Arbeitslosen-versicherungsbeiträge, wenn die ehren
amtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt,
um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den
Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht.
Der neue Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung greift, wenn
die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit bereits versicherungspflichtig in
der Arbeitslosenversicherung war (zum Beispiel aufgrund einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) oder Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat.
Zudem darf für die Pflegeperson nicht ohnehin schon eine Absicherung in
der Arbeitslosenversicherung bestehen (zum Beispiel aufgrund einer
sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung).
Ehrenamtliche Pflegepersonen können dann – falls ihnen ein nahtloser
Wiedereinstieg in den Beruf nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit nicht
gelingt - Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung
beanspruchen.
Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung
Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen
Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, können bis
zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben.
Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten
Pflege-Pflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt.
Mit Rat und Tat - Hilfe für pflegende Angehörige
Die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger stellt an die Angehörigen eine
große Aufgabe und Herausforderung dar.
Auf der Website: www.bkk-pflegeinfo.de finden Sie Informationen zu
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aktuellen Pflegegesetzen
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Leistungsansprüchen für pflegebedürftige Angehörigen und ihrer
Pflegepersonen
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