Pflegende Angehörige Unfallversicherung Personen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig - also ehrenamtlich - pflegen (Pflegeperson), sind während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird. Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht. Für ehrenamtliche Pflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2017 aufgrund einer Pflegetätigkeit rentenversichert waren, gilt für die Dauer dieser Pflegetätigkeit das alte Recht weiter - es sei denn, die Neuregelung ist günstiger für sie. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nur, solange sich in den Pflegeverhältnissen nichts ändert. Ändert sich z. B. die Leistungsart, entfällt der Bestandsschutz und es gilt das neue Recht. Arbeitslosenversicherung Unter den oben beschriebenen Rahmenbedingungen für die Zahlung von Rentenver- sicherungsbeiträgen zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosen- versicherungsbeiträge, wenn die ehren amtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt, um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht. Der neue Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung greift, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit bereits versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Zudem darf für die Pflegeperson nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehen (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung). Ehrenamtliche Pflegepersonen können dann – falls ihnen ein nahtloser Wiedereinstieg in den Beruf nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit nicht gelingt - Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflege-Pflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt. Mit Rat und Tat - Hilfe für pflegende Angehörige Die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger stellt an die Angehörigen eine große Aufgabe und Herausforderung dar. Auf der Website: www.bkk-pflegeinfo.de finden Sie Informationen zu aktuellen Pflegegesetzen Leistungsansprüchen für pflegebedürftige Angehörigen und ihrer Pflegepersonen Beratungs- und Unterstützungsangebote
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Übersicht Übersicht Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegegrade Feststellung der Bedürftigkeit Feststellung der Bedürftigkeit Häusliche Pflege Häusliche Pflege Pflegegeld Pflegegeld Verhinderungspflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel Wohn- und Selbsthilfegruppen Wohn- und Selbsthilfegruppen Stationäre Pflege Stationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige Pflegeberatung Pflegeberatung Finanzierung Finanzierung Ein Klick genügt: Der BKK PflegeFinder
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Pflegende Angehörige Unfallversicherung Personen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig - also ehrenamtlich - pflegen (Pflegeperson), sind während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird. Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht. Für ehrenamtliche Pflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2017 aufgrund einer Pflegetätigkeit rentenversichert waren, gilt für die Dauer dieser Pflegetätigkeit das alte Recht weiter - es sei denn, die Neuregelung ist günstiger für sie. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nur, solange sich in den Pflegeverhältnissen nichts ändert. Ändert sich z. B. die Leistungsart, entfällt der Bestandsschutz und es gilt das neue Recht. Arbeitslosenversicherung Unter den oben beschriebenen Rahmenbedingungen für die Zahlung von Rentenver-sicherungsbeiträgen zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosen-versicherungsbeiträge, wenn die ehren amtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt, um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht. Der neue Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung greift, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit bereits versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Zudem darf für die Pflegeperson nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehen (zum Beispiel aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung). Ehrenamtliche Pflegepersonen können dann – falls ihnen ein nahtloser Wiedereinstieg in den Beruf nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit nicht gelingt - Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflege-Pflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt.
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