PflegebedürftigkeitUm Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte pflegebedürftig sein. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Verständnis von Pflegebedürftigkeit grundlegend geändert.Definition der PflegebedürftigkeitPflegebedürftigkeit orientiert sich daran, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und in welchem Umfang er deshalb Hilfe benötigt. Hierbei ist unerheblich, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen, kognitiven oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.
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