Finanzierung Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 Prozent und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Für kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Beitragsverteilung
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Elterneigenschaft
Beitragstragung
außerhalb Sachsens
Sachsen
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
nein
2,30 %
1,70 %
2,80 %
1,20 %
1 Kind
1,70 %
1,70 %
2,20 %
1,20 %
2 Kinder unter 25
1,45 %
1,70 %
1,95 %
1,20 %
3 Kinder unter 25
1,20 %
1,70 %
1,70 %
1,20 %
4 Kinder unter 25
0,95 %
1,70 %
1,45 %
1,20 %
5 oder mehr Kinder unter 25
0,70 %
1,70 %
1,20 %
1,20 %
Beitragsbemessungsgrenze Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen zur Berechnung der Kranken- und pflegeversicherungs- beiträge herangezogen wird. In der Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 5.175,00 Euro monatlich). Private Pflege-Pflichtversicherung Der Privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Mitglieder an. Die Beiträge bemessen sich nicht nach dem Einkommen des Versicherten, sondern nach dessen Risiko, pflegebedürftig zu werden (Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss). Beschäftigte, die in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers in der Höhe ihres hälftigen Versicherungsbeitrages. Als Höchstbetrag für den Arbeitgeberzuschuss gilt der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils in der sozialen Pflegeversicherung (2024: 87,98 € monatlich; Bundesland Sachsen 62,10 € monatlich).
Finanzierung Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 Prozent und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Für kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Ihre Ansprechpartner speziell zum Thema Pflege: N - Z Thomas Lüdecke Tel. 0351 833-2469 thomas.luedecke@koenig-bauer-bkk.de A - M Kristina Maslin Tel. 0351 833-2491 kristina.maslin@koenig-bauer-bkk.de
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Elterneigenschaft
Beitragstragung
außerhalb Sachsens
Sachsen
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
nein
2,30 %
1,70 %
1 Kind
1,70 %
1,70 %
2 Kinder unter 25
1,45 %
1,70 %
3 Kinder unter 25
1,20 %
1,70 %
4 Kinder unter 25
0,95 %
1,70 %
5 oder mehr Kinder unter 25
0,70 %
1,70 %
Beitragsbemessungsgrenze Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen zur Berechnung der Kranken- und pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. In der Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 5.175,00 Euro monatlich). Private Pflege-Pflichtversicherung Der Privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Mitglieder an. Die Beiträge bemessen sich nicht nach dem Einkommen des Versicherten, sondern nach dessen Risiko, pflegebedürftig zu werden (Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss). Beschäftigte, die in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers in der Höhe ihres hälftigen Versicherungsbeitrages. Als Höchstbetrag für den Arbeitgeberzuschuss gilt der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils in der sozialen Pflegeversicherung (2024: 87,98 € monatlich; Bundesland Sachsen 62,10 € monatlich).
Arbeitnehmer
2,80 %
2,20 %
1,95 %
1,70 %
1,45 %
1,20 %
Arbeitgeber
1,20 %
1,20 %
1,20 %
1,20 %
1,20 %
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