Kurzzeitpflege Sofern die Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht möglich ist (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) oder nicht bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann, und die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Tagespflege-Einrichtung nicht mehr ausreicht, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können sich etwaige Kosten der Kurzzeitpflege im Rahmen des Entlastungsbetrages (125 € monatlich) erstatten lassen. In besonderen Fällen, wie z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, kann auch ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege gegenüber der Krankenkasse bestehen. Die Kurzzeitpflege ist eine Art vollstationäre Pflege in einer speziellen Einrichtung. Der Pflegebedürftige wird hier – wie in einem „vollstationären Pflegeheim“ – vollstationär versorgt und gepflegt. Die Pflegekassen übernehmen im Kalenderjahr (jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) grundsätzlich für acht Wochen die Kosten für den pflegebedingten Aufwand im Rahmen der Kurzzeitpflege, bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 €. Dieser Betrag kann ggf. um nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612,00 €) auf bis zu 3.386,00 € erhöht werden. Die Pflegekasse darf diesen Betrag jedoch nur dann zahlen, wenn die Kurzzeitpflege-Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie 30 die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Das bisher bezogene Pflegegeld wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Ist eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht vorhanden, kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dadurch sollen die betroffenen Pflegebedürftigen in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden. Verhinderungspflege Eine weitere Möglichkeit zur Überbrückung der Zeit bis zur Heimaufnahme ist die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt. Weitere Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie direkt auf der Seite Verhindertenpflege. Kombinationsleistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf acht, die Leistungen der Verhinderungspflege auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Für die Verhinderungspflege können bis zu 1.612,00 € und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.774,00 € je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch möglich, die noch nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege zu 100 % in die Kurzzeitpflege zu übertragen. Anders herum kann eine Übertragung der noch nicht verwendeten Mittel aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege nur bis zu 806,00 € erfolgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1.774,00 Euro übertragen. Eine Ausweitung der zeitlichen Begrenzung der beiden Leistungen ist nicht möglich. Leistungen der Behindertenhilfe Die Ansprüche pflegebedürftiger Behinderter auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe bestehen „nebeneinander“. Über die Einzelheiten informiert Sie die Pflegekasse.
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Kurzzeitpflege Sofern die Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht möglich ist (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) oder nicht bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann, und die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Tagespflege-Einrichtung nicht mehr ausreicht, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können sich etwaige Kosten der Kurzzeitpflege im Rahmen des Entlastungsbetrages (125 € monatlich) erstatten lassen. Die Kurzzeitpflege ist eine Art vollstationäre Pflege in einer speziellen Einrichtung. Der Pflegebedürftige wird hier – wie in einem „vollstationären Pflegeheim“ – vollstationär versorgt und gepflegt. Die Pflegekassen übernehmen im Kalenderjahr (jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) grundsätzlich für acht Wochen die Kosten für den pflegebedingten Aufwand im Rahmen der Kurzzeitpflege, bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 €. Dieser Betrag kann ggf. um nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612,00 €) auf bis zu 3.386,00 € erhöht werden. Die Pflegekasse darf diesen Betrag jedoch nur dann zahlen, wenn die Kurzzeitpflege-Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie 30 die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Das bisher bezogene Pflegegeld wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Ist eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht vorhanden, kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dadurch sollen die betroffenen Pflegebedürftigen in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden. Verhinderungspflege Eine weitere Möglichkeit zur Überbrückung der Zeit bis zur Heimaufnahme ist die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt. Weitere Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie direkt auf der Seite Verhindertenpflege. Kombinationsleistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf acht, die Leistungen der Verhinderungspflege auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Für die Verhinderungspflege können bis zu 1.612,00 € und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.774,00 € je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch möglich, die noch nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege zu 100 % in die Kurzzeitpflege zu übertragen. Anders herum kann eine Übertragung der noch nicht verwendeten Mittel aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege nur bis zu 806,00 € erfolgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1.774,00 Euro übertragen. Eine Ausweitung der zeitlichen Begrenzung der beiden Leistungen ist nicht möglich. Leistungen der Behindertenhilfe Die Ansprüche pflegebedürftiger Behinderter auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe bestehen „nebeneinander“. Über die Einzelheiten informiert Sie die Pflegekasse.
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