Kurzzeitpflege
Sofern die Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht möglich ist (z. B. wegen Urlaub oder
Krankheit der Pflegeperson) oder nicht bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann, und die Pflege
eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Tagespflege-Einrichtung nicht mehr ausreicht, besteht
für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können sich etwaige Kosten der Kurzzeitpflege im Rahmen des
Entlastungsbetrages (125 € monatlich) erstatten lassen. In besonderen Fällen, wie z. B. nach
einem Krankenhausaufenthalt, kann auch ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege
gegenüber der Krankenkasse bestehen.
Die Kurzzeitpflege ist eine Art vollstationäre Pflege in einer speziellen Einrichtung. Der
Pflegebedürftige wird hier – wie in einem „vollstationären Pflegeheim“ – vollstationär versorgt und
gepflegt. Die Pflegekassen übernehmen im Kalenderjahr (jeweils vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember) grundsätzlich für acht Wochen die Kosten für den pflegebedingten Aufwand im
Rahmen der Kurzzeitpflege, bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 €. Dieser Betrag kann ggf.
um nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612,00 €) auf bis zu 3.386,00 €
erhöht werden.
Die Pflegekasse darf diesen Betrag jedoch nur dann zahlen, wenn die Kurzzeitpflege-Einrichtung
einen Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
sowie 30 die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Das bisher bezogene
Pflegegeld wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Ist eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht vorhanden, kann die Kurzzeitpflege auch in
Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dadurch
sollen die betroffenen Pflegebedürftigen in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten
Einrichtungen betreut werden.
Verhinderungspflege
Eine weitere Möglichkeit zur Überbrückung der Zeit bis zur Heimaufnahme ist die häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt. Weitere Informationen
zur Verhinderungspflege finden Sie direkt auf der Seite Verhindertenpflege.
Kombinationsleistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf acht, die Leistungen der Verhinderungspflege auf
sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Für die Verhinderungspflege können bis zu
1.612,00 € und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.774,00 € je Kalenderjahr in Anspruch genommen
werden. Es ist jedoch möglich, die noch nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege zu 100
% in die Kurzzeitpflege zu übertragen. Anders herum kann eine Übertragung der noch nicht
verwendeten Mittel aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege nur bis zu 806,00 € erfolgen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
können nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege von bis zu 1.774,00 Euro übertragen. Eine
Ausweitung der zeitlichen Begrenzung der beiden Leistungen ist nicht möglich.
Leistungen der Behindertenhilfe
Die Ansprüche pflegebedürftiger Behinderter auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
und der Eingliederungshilfe bestehen „nebeneinander“. Über die Einzelheiten informiert
Sie die Pflegekasse.
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