Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen und höchstens 1.612,00 € im Kalenderjahr. Dieser Anspruch kann um bis zu 806,00 € aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418,00 € erhöht werden. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Ersatzpflege für längstens acht Wochen und den Leistungsbetrag in Höhe von 1.612,00 € um noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 1.774,00 € erhöhen. Insgesamt steht diesen Pflegebedürftigen damit ein Leistungsbetrag in Höhe von bis zu 3.386,00 € für die Ersatzpflege zur Verfügung. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes vergütet. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird in diesem Fall die Ersatzpflege in Höhe des doppelten Pflegegeldes vergütet. Darüber hinaus können Aufwendungen wie z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden. Zusammen mit dem Pflegegeld können diese in Höhe von bis zu 1.612,00 € bzw. 2.418,00 € vergütet werden (bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben: bis zu 1.612,00 € bzw. 3.386,00 €). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Dies gilt nicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Während der Verhinderungspflege wird zusätzlich das bisher gezahlte Pflegegeld zur Hälfte weitergewährt. Die Verhinderungspflege kann auch für kurze Auszeiten (bis zu 8 Stunden täglich – z.B. für einen Arztbesuch, ein Zusammentreffen mit Freunden oder einen Gang zum Friseur) in Anspruch genommen werden. Bei Nutzung dieser stundenweise Verhinderungspflege wird das bisher gezahlte Pflegegeld weitergezahlt.
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Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen und höchstens 1.612,00 € im Kalenderjahr. Dieser Anspruch kann um bis zu 806,00 € aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418,00 € erhöht werden. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Ersatzpflege für längstens acht Wochen und den Leistungsbetrag in Höhe von 1.612,00 € um noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 1.774,00 € erhöhen. Insgesamt steht diesen Pflegebedürftigen damit ein Leistungsbetrag in Höhe von bis zu 3.386,00 € für die Ersatzpflege zur Verfügung. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes vergütet. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird in diesem Fall die Ersatzpflege in Höhe des doppelten Pflegegeldes vergütet. Darüber hinaus können Aufwendungen wie z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden. Zusammen mit dem Pflegegeld können diese in Höhe von bis zu 1.612,00 € bzw. 2.418,00 € vergütet werden (bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben: bis zu 1.612,00 € bzw. 3.386,00 €). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Dies gilt nicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Während der Verhinderungspflege wird zusätzlich das bisher gezahlte Pflegegeld zur Hälfte weitergewährt. Die Verhinderungspflege kann auch für kurze Auszeiten (bis zu 8 Stunden täglich – z.B. für einen Arztbesuch, ein Zusammentreffen mit Freunden oder einen Gang zum Friseur) in Anspruch genommen werden. Bei Nutzung dieser stundenweise Verhinderungspflege wird das bisher gezahlte Pflegegeld weitergezahlt.
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