Pflegegrade Zur Feststellung des Pflegegrades wird sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder ein von der BKK-Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst ansehen, welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen. Hierbei werden sechs verschiedene Bereiche beurteilt: 1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) 4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs) Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl. Die innerhalb der Bereiche vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen hierbei unterschiedlich stark in den Pflegegrad ein: Fünf Pflegegrade Aus dem Umfang der Beeinträchtigungen in den einzelnen Lebensbereichen und dem entsprechenden Punktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ermittelt und hieraus der Pflegegrad abgeleitet. Eine Besonderheit besteht bei Pflegebedürftigen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen. Diese werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Eine solche Bedarfskonstellation liegt nur bei der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vor. Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
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Übersicht Übersicht Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegegrade Feststellung der Bedürftigkeit Feststellung der Bedürftigkeit Häusliche Pflege Häusliche Pflege Pflegegeld Pflegegeld Verhinderungspflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel Wohn- und Selbsthilfegruppen Wohn- und Selbsthilfegruppen Stationäre Pflege Stationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige Pflegeberatung Pflegeberatung Finanzierung Finanzierung Ein Klick genügt: Der BKK PflegeFinder
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Pflegegrade Zur Feststellung des Pflegegrades wird sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder ein von der BKK-Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst ansehen, welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen. Hierbei werden sechs verschiedene Bereiche beurteilt: 1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) 4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs) Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl. Die innerhalb der Bereiche vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen hierbei unterschiedlich stark in den Pflegegrad ein: Fünf Pflegegrade Aus dem Umfang der Beeinträchtigungen in den einzelnen Lebensbereichen und dem entsprechenden Punktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ermittelt und hieraus der Pflegegrad abgeleitet. Eine Besonderheit besteht bei Pflegebedürftigen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen. Diese werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Eine solche Bedarfskonstellation liegt nur bei der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vor. Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
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