Pflegegrade
Zur Feststellung des Pflegegrades wird sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder
ein von der BKK-Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst ansehen, welche
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen.
Hierbei werden sechs verschiedene Bereiche beurteilt:
1.
Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
2.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung)
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes
und autoaggressives Verhalten)
4.
Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
5.
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch)
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt:
Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl. Die innerhalb der Bereiche
vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Entsprechend ihrer Bedeutung für
den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen hierbei unterschiedlich stark
in den Pflegegrad ein:
Fünf Pflegegrade
Aus dem Umfang der Beeinträchtigungen in den einzelnen Lebensbereichen und dem entsprechenden Punktwert wird das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit ermittelt und hieraus der Pflegegrad abgeleitet.
Eine Besonderheit besteht bei Pflegebedürftigen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen. Diese werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes dem
Pflegegrad 5 zugeordnet. Eine solche Bedarfskonstellation liegt nur bei der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vor.
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer
Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Pflegegrad 1:
Geringe
Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2:
Erhebliche
Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3:
Schwere
Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4:
Schwerste
Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5:
Schwerste
Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
mit besonderen
Anforderungen an
die pflegerische
Versorgung
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