Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung ist die Feststellung
einer Pflegebedürftigkeit.
Antrag auf Pflegeleistungen:
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Pflegebedürftige zunächst einen
Antrag bei der Pflegekasse stellen. Wurde eine entsprechende Vollmacht erteilt, kann der Antrag
auch durch Angehörige oder Nachbarn gestellt werden. Nach erstmaliger Antragsstellung bietet
die Pflegekasse dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang einen
Beratungstermin an.
Da Pflegeleistungen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – frühestens ab Antragstellung
bezogen werden können, ist es wichtig, diesen rechtzeitig zu stellen. Als Zeitpunkt der
Antragstellung gilt der Tag des Eingangs bei der Pflegekasse. Geht der Antrag später als einen
Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ein, können Leistungen ab Beginn des Monats der
Antragstellung bezogen werden.
Gutachten
Sobald der Antrag gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst
(MD) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit einer Begutachtung zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines zuvor angemeldeten
Hausbesuchs.
Bei diesem Besuch wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs festgelegten Bereichen ermittelt.
Zugleich werden auch die Möglichkeiten geprüft, die Selbstständigkeit durch Rehabilitations- oder
Präventionsmaßnahmen zu erhalten oder wiederherzustellen.
Auch spricht der Gutachter Empfehlungen für die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln aus,
die für die Erhaltung bzw. Unterstützung der Selbstständigkeit wichtig oder pflegeerleichternd sind.
Ist der Versicherte einverstanden, so gilt diese Empfehlung gleichzeitig als Antrag auf Hilfs- und
Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht
erforderlich. Die Empfehlungen werden im Gutachten festgehalten und automatisch an die
Pflegekasse weitergeleitet.
Für die Begutachtung gelten bundesweit einheitliche Begutachtungs-Richtlinien.
Leistungsbescheid
Die BKK-Pflegekasse teilt dem Versicherten das Ergebnis über die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit und deren Ausmaß schriftlich mit. Zugleich wird der Umfang der beantragten
Leistungen mitgeteilt. Darüber hinaus erhält der Versicherte mit dem Bescheid eine Kopie des
kompletten Pflegegutachtens einschließlich der Rehabilitations- und Präventionsempfehlung,
die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wird.
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