Pflegehilfsmittel,
„Technische Hilfen“, Verbesserung des Wohnumfeldes
Die Pflegekasse trägt für alle Pflegebedürftigen auch Kosten für Pflegehilfsmittel und „technische
Hilfen“, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung des Pflegebedürftigen beitragen.
Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutz),
übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 40,00 €.
Bei allen Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sowie den „technischen Hilfen“
(z. B. Pflegebetten) haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 % der
Kosten, höchstens jedoch 25,00 € je Verordnung, zu tragen. In besonderen Härtefällen
können sie von der Eigenbeteiligung befreit werden.
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflege-
bedürftigen gehören ebenfalls zu den Leistungen der Pflegekasse. Die Zuschüsse sind auf
4.000,00 € je Maßnahme begrenzt.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, wird der Betrag von
4.000,00 € je Pflegebedürftigen gezahlt. Insgesamt darf jedoch ein Betrag von 16.000,00 € nicht
überschritten werden.
Digitale Pflegeanwendungen
Zur Unterstützung der Pflege und der Betreuung können digitale Pflegeanwendungen genutzt
werden. Hierzu zählen insbesondere software- oder webbasierte Versorgungsangebote, die anleitend
begleiten, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Zur Nutzung digitaler
Pflegeanwendungen können ergänzende Unterstützungsleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch
genommen werden.
Für die digitale Pflegeanwendung und die ergänzende Unterstützungsleistung stehen monatlich
insgesamt 50,00 Euro zur Verfügung.
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