Pflegehilfsmittel, „Technische Hilfen“, Verbesserung des Wohnumfeldes Die Pflegekasse trägt für alle Pflegebedürftigen auch Kosten für Pflegehilfsmittel und „technische Hilfen“, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung des Pflegebedürftigen beitragen. Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutz), übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 40,00 €. Bei allen Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sowie den „technischen Hilfen“ (z. B. Pflegebetten) haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25,00 € je Verordnung, zu tragen. In besonderen Härtefällen können sie von der Eigenbeteiligung befreit werden. Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflege- bedürftigen gehören ebenfalls zu den Leistungen der Pflegekasse. Die Zuschüsse sind auf 4.000,00 € je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, wird der Betrag von 4.000,00 € je Pflegebedürftigen gezahlt. Insgesamt darf jedoch ein Betrag von 16.000,00 € nicht überschritten werden. Digitale Pflegeanwendungen Zur Unterstützung der Pflege und der Betreuung können digitale Pflegeanwendungen genutzt werden. Hierzu zählen insbesondere software- oder webbasierte Versorgungsangebote, die anleitend begleiten, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Zur Nutzung digitaler Pflegeanwendungen können ergänzende Unterstützungsleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Für die digitale Pflegeanwendung und die ergänzende Unterstützungsleistung stehen monatlich insgesamt 50,00 Euro zur Verfügung.
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