Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Die
Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach dem festgestellten Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei
verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgende und
betreuende Person weiter. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn
der Pflegebedürftige seine Pflege in geeigneter Weise durch eine
Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt.
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss mindestens einmal halbjährlich
(Pflegegrad 2 und 3) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegegrad 4
und 5) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst oder
Pflegeberater der Pflegekasse durchführen lassen. Die Kosten dieses
Beratungsbesuches bezahlt die Pflegekasse. Beratungsbesuche können
nicht nur von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden,
sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflegekassen
anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf
Wunsch auch von den Pflegeberatern.
Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in
Anspruch nehmen, sowie Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können
halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Kosten
werden ebenfalls von der Pflegekasse bezahlt.
Kombinationsleistungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können auch die so genannte
Kombinationsleistung wählen, d. h. die Pflegesachleistungen und das
Pflegegeld jeweils anteilig beanspruchen. In diesem Fall vermindert sich
das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch
genommenen Sachleistungen.
Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag
von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
•
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
•
Leistungen der Kurzzeitpflege,
•
Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den
Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die
•
Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
•
Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Bei letzterem handelt es sich vor allem um Betreuungsangebote (z. B.
Betreuungsgruppen) oder Entlastungsangebote (z. B. Pflege- oder
Alltagsbegleiter, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen).
Sofern der monatliche Betrag von 125 € nicht ausgeschöpft wird, kann er
angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres können noch bis
zum 30.06. des Folgejahres abgerufen werden.
Zusätzlich zu dem Entlastungsbetrag können unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu 40 % des Leistungsbetrags der Pflegesachleistung
für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Von dieser Möglichkeit können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
Gebrauch machen.
Leistungsbeträge bei häuslicher Pflege
– monatlich in Euro
Pflegegeld
332,00 €
573,00 €
Kombinationsleistung
Pflegeeinsätze bis zu einem
761,00 €
1.432,00 €
Gesamtwert von
Pflegegrad
2
3
Pflegegrad
4
5
Kombinationsleistung
Pflegeeinsätze bis zu einem
1.778,00 €
2.200,00 €
Gesamtwert von
Pflegegeld
765,00 €
947,00 €
Würzburg
Friedrich-Koenig-Str.4
97080 Würzburg
Tel. 0931/909-4338
Fax 0931/909-4805
info@koenig-bauer-bkk.de
Servicezeiten Würzburg:
Montag-Donnerstag 7-17 Uhr
Freitag 7-15 Uhr
Kostenfreie Service-Nummer
Würzburg 0800 6648025
Radebeul
Friedrich-List-Str. 8
01445 Radebeul
Tel. 0351/833-2473
Fax 0351/833-2479
info@koenig-bauer-bkk.de
Servicezeiten Radebeul:
Montag-Donnerstag 7-17 Uhr
Freitag 7-15 Uhr
Kostenfreie Service-Nummer
Radebeul 0800 8330033
Ihr Kontakt zu uns…
Unser Team steht Ihnen gerne in Würzburg oder Radebeul zur Verfügung.
Kurze Wege und der direkte Kontakt sichert Ihnen eine schnelle und
unkomplizierte Bearbeitung Ihrer Wünsche.
Koenig und Bauer BKK. Werden Sie jetzt Mitglied einer starken Gemeinschaft.
Gerne beraten wir Sie.
Institutionskennzeichen (IK)
108833674
Betriebsnummer
75925585
Leitweg-ID (OZG-RE):
992-80239-15.