Pflegegeld Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach dem festgestellten Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgende und betreuende Person weiter. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss mindestens einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst oder Pflegeberater der Pflegekasse durchführen lassen. Die Kosten dieses Beratungsbesuches bezahlt die Pflegekasse. Beratungsbesuche können nicht nur von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden, sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflegekassen anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf Wunsch auch von den Pflegeberatern. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, sowie Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Kosten werden ebenfalls von der Pflegekasse bezahlt. Leistungsbeträge bei häuslicher Pflege – monatlich in Euro Pflegegrad 2 3 4 5 Kombinationsleistung Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 761,00 € 1.432,00 € 1.778,00 € 2.200,00 € Pflegegeld 332,00 € 573,00 € 765,00 € 947,00 € Kombinationsleistungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können auch die so genannte Kombinationsleistung wählen, d. h. die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld jeweils anteilig beanspruchen. In diesem Fall vermindert sich das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Entlastungsleistungen Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen, Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei letzterem handelt es sich vor allem um Betreuungsangebote (z. B. Betreuungsgruppen) oder Entlastungsangebote (z. B. Pflege- oder Alltagsbegleiter, Serviceangebote für haus- haltsnahe Dienstleistungen). Sofern der monatliche Betrag von 125 € nicht ausgeschöpft wird, kann er angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres können noch bis zum 30.06. des Folgejahres abgerufen werden. Zusätzlich zu dem Entlastungsbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % des Leistungsbetrags der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Von dieser Möglichkeit können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Gebrauch machen.
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Pflegegeld Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach dem festgestellten Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgende und betreuende Person weiter. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss mindestens einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst oder Pflegeberater der Pflegekasse durchführen lassen. Die Kosten dieses Beratungsbesuches bezahlt die Pflegekasse. Beratungsbesuche können nicht nur von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden, sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflegekassen anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf Wunsch auch von den Pflegeberatern. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, sowie Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Kosten werden ebenfalls von der Pflegekasse bezahlt. Kombinationsleistungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können auch die so genannte Kombinationsleistung wählen, d. h. die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld jeweils anteilig beanspruchen. In diesem Fall vermindert sich das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Entlastungsleistungen Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen, Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei letzterem handelt es sich vor allem um Betreuungsangebote (z. B. Betreuungsgruppen) oder Entlastungsangebote (z. B. Pflege- oder Alltagsbegleiter, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen). Sofern der monatliche Betrag von 125 € nicht ausgeschöpft wird, kann er angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres können noch bis zum 30.06. des Folgejahres abgerufen werden. Zusätzlich zu dem Entlastungsbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % des Leistungsbetrags der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Von dieser Möglichkeit können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Gebrauch machen.
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