Stationäre Pflege
Ist die Pflege des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit vorübergehend oder auf Dauer nicht
möglich, sieht die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für die Betreuung in stationären
Einrichtungen vor.
Vollstationäre Pflege
Wird der Pflegebedürftige auf Dauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung betreut, beteiligt sich
die Pflegekasse an den Kosten der Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim.
Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für pflegebedürftige behinderte Menschen
Für pflegebedürftige behinderte Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztätig untergebracht und verpflegt werden, zahlt die
Pflegekasse einen monatlichen Abgeltungspauschalbetrag in Höhe von maximal 266 € monatlich.
Pflegesatz
Für die Vergütung der Heimkosten gibt es ein tägliches Heimentgelt, das sich aus drei Bestandteilen
zusammensetzt. Darüber hinaus können Pflegeheim und Pflegebedürftiger besonders zu
vergütende Zusatzleistungen vereinbaren.
Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (z. B. Pflegebedürftigkeit,
Vorversicherungszeit) beteiligt sich die Pflegekasse - bis zu bestimmten Höchstbeträgen - an den
pflegebedingten Aufwendungen, der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung.
Leistungsbeträge bei stationärer Pflege – monatlich in Euro
Pflegegrad
1
2
3
4
5
Betrag
125,00 €*
770,00 €
1.262,00 €
1775,00 €
2005,00 €
* Die Leistungen der vollstationären Pflege werden bei Pflegegrad 1 in Form eines Zuschusses gezahlt.
Pflegebedingte Aufwendungen, die über dem Leistungshöchstbetrag liegen und damit nicht von
der Pflegeversicherung übernommen werden, müssen von dem Pflegebedürftigen selbst getragen
werden. Hierbei gilt in vollstationären Pflegeeinrichtungen ein einrichtungseinheitlicher Eigenteil
für pflegebedingte Aufwendungen, der für alle pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegegrade
2 bis 5 gleich ist.
Zudem haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote
in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeeinrichtungen erhalten einen Vergütungs-
zuschlag von den Pflegekassen und stellen dem Pflegebedürftigen die zusätzlichen Betreuungs-
leistungen zur Verfügung.
Leistungen der Sozialämter
Sollte der errechnete Betrag, den der Pflegebedürftige zu tragen hat, höher als sein Einkommen sein,
können Leistungen des Sozialamtes beantragt werden. Dieses übernimmt die Kosten der
Unterbringung und Pflege, soweit der Heimbewohner sie nicht von anderen erhält (z. B. von der
Pflegeversicherung) oder aus eigenen Mitteln tragen kann. Außerdem wird ein Barbetrag zur
persönlichen Verfügung gezahlt. Unter Umständen werden unterhaltspflichtige Kinder zum Unterhalt
herangezogen; allerdings gelten hier bestimmte Freibeträge.
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