Stationäre Pflege Ist die Pflege des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit vorübergehend oder auf Dauer nicht möglich, sieht die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für die Betreuung in stationären Einrichtungen vor. Vollstationäre Pflege Wird der Pflegebedürftige auf Dauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung betreut, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten der Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim. Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für pflegebedürftige behinderte Menschen Für pflegebedürftige behinderte Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztätig untergebracht und verpflegt werden, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Abgeltungspauschalbetrag in Höhe von maximal 266 € monatlich. Pflegesatz Für die Vergütung der Heimkosten gibt es ein tägliches Heimentgelt, das sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt. Darüber hinaus können Pflegeheim und Pflegebedürftiger besonders zu vergütende Zusatzleistungen vereinbaren. Leistungen der Pflegeversicherung Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Vorversicherungszeit) beteiligt sich die Pflegekasse - bis zu bestimmten Höchstbeträgen - an den pflegebedingten Aufwendungen, der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung. Leistungsbeträge bei stationärer Pflege – monatlich in Euro
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Pflegegrad 1 2 3 4 5 Betrag 125,00 €* 770,00 € 1.262,00 € 1775,00 € 2005,00 €
* Die Leistungen der vollstationären Pflege werden bei Pflegegrad 1 in Form eines Zuschusses gezahlt.
Pflegebedingte Aufwendungen, die über dem Leistungshöchstbetrag liegen und damit nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden, müssen von dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Hierbei gilt in vollstationären Pflegeeinrichtungen ein einrichtungseinheitlicher Eigenteil für pflegebedingte Aufwendungen, der für alle pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich ist. Zudem haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeeinrichtungen erhalten einen Vergütungs- zuschlag von den Pflegekassen und stellen dem Pflegebedürftigen die zusätzlichen Betreuungs- leistungen zur Verfügung. Leistungen der Sozialämter Sollte der errechnete Betrag, den der Pflegebedürftige zu tragen hat, höher als sein Einkommen sein, können Leistungen des Sozialamtes beantragt werden. Dieses übernimmt die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit der Heimbewohner sie nicht von anderen erhält (z. B. von der Pflegeversicherung) oder aus eigenen Mitteln tragen kann. Außerdem wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung gezahlt. Unter Umständen werden unterhaltspflichtige Kinder zum Unterhalt herangezogen; allerdings gelten hier bestimmte Freibeträge.
Übersicht Übersicht Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegegrade Feststellung der Bedürftigkeit Feststellung der Bedürftigkeit Häusliche Pflege Häusliche Pflege Pflegegeld Pflegegeld Verhinderungspflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel Wohn- und Selbsthilfegruppen Wohn- und Selbsthilfegruppen Stationäre Pflege Stationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige Pflegeberatung Pflegeberatung Finanzierung Finanzierung Antrag für Pflegeversicherung hier downloaden Ein Klick genügt: Der BKK PflegeFinder
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Stationäre Pflege Ist die Pflege des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit vorübergehend oder auf Dauer nicht möglich, sieht die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für die Betreuung in stationären Einrichtungen vor. Vollstationäre Pflege Wird der Pflegebedürftige auf Dauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung betreut, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten der Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim. Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für pflegebedürftige behinderte Menschen Für pflegebedürftige behinderte Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztätig untergebracht und verpflegt werden, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Abgeltungspauschalbetrag in Höhe von maximal 266 € monatlich. Pflegesatz Für die Vergütung der Heimkosten gibt es ein tägliches Heimentgelt, das sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt. Darüber hinaus können Pflegeheim und Pflegebedürftiger besonders zu vergütende Zusatzleistungen vereinbaren. Leistungen der Pflegeversicherung Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Vorversicherungszeit) beteiligt sich die Pflegekasse - bis zu bestimmten Höchstbeträgen - an den pflegebedingten Aufwendungen, der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung.
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Pflegebedingte Aufwendungen, die über dem Leistungshöchstbetrag liegen und damit nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden, müssen von dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Hierbei gilt in vollstationären Pflegeeinrichtungen ein einrichtungseinheitlicher Eigenteil für pflegebedingte Aufwendungen, der für alle pflegebedürftigen Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich ist. Zudem haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeeinrichtungen erhalten einen Vergütungs-zuschlag von den Pflegekassen und stellen dem Pflegebedürftigen die zusätzlichen Betreuungs-leistungen zur Verfügung. Leistungen der Sozialämter Sollte der errechnete Betrag, den der Pflegebedürftige zu tragen hat, höher als sein Einkommen sein, können Leistungen des Sozialamtes beantragt werden. Dieses übernimmt die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit der Heimbewohner sie nicht von anderen erhält (z. B. von der Pflegeversicherung) oder aus eigenen Mitteln tragen kann. Außerdem wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung gezahlt. Unter Umständen werden unterhaltspflichtige Kinder zum Unterhalt herangezogen; allerdings gelten hier bestimmte Freibeträge.
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