Pflegereform 2023
Änderung der Beiträge
Die Pflegereform 2023 bringt einige Veränderungen bei den Beiträgen
zur Pflegeversicherung (PV) mit sich. Die Beiträge werden um 0,35 bis
0,6 Prozentpunkte erhöht, um die anhaltend steigenden Kosten in
der Pflege zu decken.
Im gleichen Zuge sollen Familien mit zwei oder mehr Kindern finanziell entlastet
werden. Demnach spielt ab dem 1. Juli 2023 bei der Berechnung der Beiträge
nicht nur die Frage, ob man Kinder hat oder nicht eine Rolle, sondern auch die
Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
eines Kindes).
Hier finden Sie einen ersten Überblick über die anstehenden Änderungen. Bei
Fragen ist Ihr Koenig & Bauer BKK Team gerne für Sie da.
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Änderung zum 1.Juli 2023
Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,7
Prozent) erhöht.
Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder steigt der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent. Der
Beitragssatz dieser Personengruppe beträgt damit 4 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz
von 3,4 Prozent.
Neu ist die Einführung von Abschlägen auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Während der
Erziehungsphase, also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind
reduziert. Diese Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind. Ein maximaler Abschlag von einem Prozent ist möglich.
Die neuen PV-Beitragssätze im Detail
die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über mögliche Beitragsermäßigungen
Mitglieder
Bisheriger
Beitragssatz
ab 1. Juli 2023
Abschlagshöhe
Beitragssätze für Beihilfe- /
Heilfürsorgeberechtigte ab 1. Juli 2023
unter 23 Jahren
ohne Kinder
3,05 %
3,40 %
-
1,70 %
ab 23 Jahren
ohne Kinder
3,40 %
4,00 %
-
2,30 %
mit 1 Kind oder
mit Kindern ab
25 Jahren*
3,05 %
3,40 %
-
1,70 %
mit 2 Kindern
3,05 %
3,15 %
0,25 %
1,45 %
mit 3 Kindern
3,05 %
2,90 %
0,50 %
1,20 %
mit 4 Kindern
3,05 %
2,65 %
0,75 %
0,95 %
mit 5 und
mehr Kindern
3,05 %
2,40 %
1,00 %
0,70 %
*Gilt ebenfalls für kinderlose Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr-/Zivildienst leisten oder Bürgergeld beziehen.
Wichtig: Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach dem Monat, in dem das Kind 25
Jahre alt wird, entfällt der Abschlag.
Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert trotz Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer
Der Abschlag für Familien mit Kindern gilt nur für den Beitrag, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, nicht für den Beitrag der Arbeitgeber.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ein Arbeitnehmer hat, immer 1,7 Prozent Beitrag leisten. Auf diese
Weise sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.
Mitglieder
Beitragssatz
Arbeitnehmer-Anteil
Arbeitgeber-Anteil
unter 23 Jahren ohne Kinder
3,40 %
1,70 %
1,7 %
ab 23 Jahren ohne Kinder
4,00 %
2,30 %
1,7 %
1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren
3,40 %
1,70 %
1,7 %
2 Kinder
3,15 %
1,45 %
1,7 %
3 Kinder
2,90 %
1,20 %
1,7 %
4 Kinder
2,65 %
0,95 %
1,7 %
5 und mehr Kinder
2,40 %
0,70 %
1,7 %
Ausnahmefall Sachsen
Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit. Der Grund dafür ist, dass in Sachsen - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern
– im Jahr 1995 kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Ab dem 1. Juli 2023 zahlen Beschäftigte dort einen
Beitragsanteil von 2,2 Prozent ihres Bruttolohns (eventuell reduziert durch Beitragsabschläge für mehrere Kinder oder mit einem Zuschlag für
Personen ohne Kinder). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 Prozent. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist daher jeweils 0,5
Prozent höher als in der Tabelle ausgewiesen.
Nachweis der Anzahl Ihrer Kinder
Um einen Beitragsnachlass zu bekommen, müssen Sie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nachweisen. Der Nachweis ist
gegenüber der Stelle zu erbringen, die die Beiträge einzieht.
Sollten Sie Ihre Beiträge direkt an die Koenig & Bauer BKK zahlen, kommen wir bis zum Herbst 2023 unaufgefordert auf Sie zu. Bitte schicken
Sie uns noch keine Unterlagen. Andernfalls erfolgt die Prüfung von der beitragsabführenden Stelle (z.B. Ihrem Arbeitgeber). Beachten Sie bitte,
dass die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Fragen ? Wir haben die passende Antwort
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helfen Ihnen gerne weiter. Anruf genügt.